Auftraggeber

 

Sachverständige/Gutachten

 

ZiviltechnikerInnen sind aufgrund ihrer staatlich verliehenen Befugnis berechtigt, auf ihrem gesamten Fachgebiet als Gutachter und Sachverständige tätig zu werden. Selbstverständlich unterliegen sie dabei dem hohen Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches (Sachverständigenhaftung nach ABGB). Diese Berechtigung zur Erstellung von Gutachten erstreckt sich sowohl auf den privaten Auftragsbereich (Privatgutachten) als auch auf die Tätigkeit bei Gerichten (Gerichtsgutachten) und Verwaltungsbehörden.

 

Die Standesregeln schränken diese Berechtigung lediglich insoweit ein, als ZiviltechnikerInnen die Abgabe von Gutachten in Honorarangelegenheiten von ZiviltechnikerInnen verwehrt ist. Ausgenommen davon sind Gutachten, die für eine Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten oder als Sachverständiger vor Gericht bzw. in einem Verwaltungsverfahren erstellt werden.

 

Darüber hinaus sind viele ZiviltechnikerInnen gleichzeitig als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige tätig. Der Gutachtensauftrag und –umfang wird hier vom Gericht definiert.

 

Einen Überblick über sämtliche Befugnisse erhalten Sie hier.